Personal Shopping und Sammeleinkäufe in Disney Parks – nicht ohne Risiko!
17.07.18, 17:33 |
Ihr habt tolles Merchandise im Disneyland Paris oder einem anderen Disney Park entdeckt, der nächste Besuch ist aber nicht in Sicht?
Da ist schnelle Abhilfe gefragt! Über Foren, Facebook-Gruppen, Instagram, WhatsApp und Co. lassen sich schnell und meistens unkompliziert Personal Shopper oder hilfsbereite Jahreskarten-Inhaber, die oft vor Ort sind, finden, die die heiß ersehnten Produkte gerne besorgen – sei es mit einem kleinen Service-Aufschlag oder zum Originalpreis.
Aber ist das wirklich so einfach? Wir wollen das Thema auf Grund aktueller Ereignisse mal aus Sicht derjenigen beleuchten, die die Produkte vor Ort kaufen.
Die Risiken beim Sammeleinkauf / Personal Shopping in den Disney Parks
Wenn ein Personal Shopper etwas in einem Disney Park für andere kauft, dann ist er in der Regel im Besitz einer Jahreskarte, über die er Rabatte auf die Artikel bekommt. Professionelle Personal Shopper verlangen zudem in der Regel einen Service-Aufschlag auf die Produkte – so oder so wird damit ein Gewinn erzielt. Während gegen einen Service-Aufschlag nichts einzuwenden ist, denn schließlich hat der Shopper auch Mühe für den Kauf, das Verpacken und den Versand der Produkte, ist die Nutzung der Jahreskartenrabatte kritisch zu sehen – was auch Disney in der letzten Zeit vermehrt so zu betrachten scheint.
Eine weitere Frage, die sich beim Personal Shopping stellt, ist die danach, wann aus dem privaten Mitbringen für Freunde und Familie eine gewerbsmäßige Tätigkeit wird, mit allen dazugehörigen Folgen.
Diesen Fragen wollen wir uns in den folgenden Abschnitten widmen.
Disney geht verstärkt gegen Personal Shopper in den USA vor
In der letzten Zeit häufen sich Berichte, nach denen Disney in den USA verstärkt gegen Personal Shopper vorgeht, die mit ihrem Einkauf u.a. darüber Gewinn erzielen, dass sie die Produkte unter Nutzung ihrer Jahreskartenrabatte vergünstig einkaufen.
Diesen Berichten nach, die sich auf Twitter, in Facebook-Gruppen und anderen Medien vermehrt finden, sperrt Disney mehr und mehr Jahreskarten von Personal Shoppern, die ihre Rabatte genutzt haben, um durch den Weiterverkauf der Merchandise-Artikel ihre Gewinnspanne zu erhöhen. Außerdem liest man immer wieder, dass den betroffenen Jahreskarteninhaber auch für die Zukunft der Kauf neuer Jahreskarten untersagt wird.
Dieses Vorgehen ist durch die AGB, denen man beim Kauf einer Jahreskarte zustimmt, auch gedeckt, denn dort heißt es im Absatz zu Vorteilen und Rabatten:
„Such benefits and discounts are for personal use only and may not be used for any commercial purpose including, without limitation, to obtain or purchase items or services with the intent to resell such items or services.”
Oder auf Deutsch:
„Solche Vorteile und Rabatte sind nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden, einschließlich, ohne Einschränkung, zum Erhalt oder Kauf von Gegenständen oder Dienstleistungen mit der Absicht, solche Gegenstände oder Dienstleistungen weiter zu verkaufen“.
Wann sind die Einkäufe noch für den persönlichen Gebrauch und ab wann gelten sie als kommerziell?
Es bleibt natürlich weiterhin möglich, im privaten Rahmen, Dinge aus den Disney Parks für Freunde und Familie mitzubringen. Wo genau Disney aber die Grenze zur kommerziellen Nutzung setzt, ist nicht offiziell bekannt, aber es gibt dazu mehrere Ansatzpunkte:
- Die Höhe der jährlichen Einkäufe, wenn diese nicht plausibel für den eigenen Bedarf erklärt werden können. Hier ist an einigen Stellen von 20.000-30.000 $ pro Jahr die Rede, während andere Quellen von deutlich niedrigeren Grenzen sprechen, wenn nicht plausibel gemacht werden kann, dass man in diesem Umfang nur für sich selbst eingekauft hat.
- Das Kaufen von vielen Artikeln des gleichen Typs, vor allem dann, wenn es sich um aktuell sehr gefragte Produkte wie kürzlich die „Rose Gold“ oder „Millenial Pink“ Ohren oder ähnliches handelt.
- Testkäufe bei Ebay-Verkäufern
- Beobachtung von Social-Media Aktivitäten und gezielte Suche nach Personal-Shopping- und Sammeleinkaufsangeboten inklusive der Mitgliedschaft von Disney Mitarbeitern in Fan-Gruppen bei Facebook und WhatsApp
Die Situation im Disneyland Paris
Auch aus dem Disneyland Paris werden gerne Merchandise-Artikel im großen Stil mitgebracht, sei es in Form von Sammeleinkäufen, gerade wenn Sommer- oder Winter-Sale ist, oder durch Personal Shopper.
Auch hier werden natürlich die Rabatte der Jahreskarten nicht nur für den privaten Einkauf, sondern auch für den Sammeleinkauf verwendet, manchmal werden sie weitergegeben, vor allem, wenn man für Freunde und Familie einkauft, und manchmal auch als Aufwandsentschädigung angesehen und die Artikel zum Originalpreis oder gegen weiteren Aufschlag weitergegeben.
Aber ist das erlaubt? In den AGB der Jahreskarten des Disneyland Paris findet sich kein so ausführlicher Passus wie in denen der US-Parks, aber eben auch die kurze Passage:
„strictly personal use of the Annual Pass“
Und das alleine dürfte dafür ausreichen, die Nutzung der Rabatte für den Einkauf in größerem Umfang, vor allem dann, wenn der Rabatt nicht weitergeben, sondern als, egal wie kleine, Spanne genommen wird, zu untersagen.
Bisher ist nicht bekannt, dass das Disneyland Paris dagegen vorgehen würde, aber im Zuge der Vereinheitlichung zwischen den US-Parks und dem Disneyland Paris und der fortschreitenden Integration unter ein gemeinsames Management, dürfte es nicht lange auf sich warten lassen, bis auch hier die ersten Jahreskarten gesperrt werden.
Weitere Dinge, die man beim Personal Shopping beachten sollte
Während Disney die Möglichkeit hat, gegen die Nutzung der Jahreskartenrabatte über den persönlichen Gebrauch hinaus vorzugehen, gibt es von Seites des Unternehmens keine Möglichkeit, generell gegen den Weiterverkauf von in den Parks gekauften Produkten gegen eine Servicepauschale vorzugehen, so lange es einen Markt dafür gibt.
Auch wenn es immer wieder Diskussionen über den Weiterverkauf limitierter oder sehr beliebter Produkte, teils mit deutlichen Aufschlägen, über Ebay und andere Plattformen gibt, ist nicht davon auszugehen, dass Disney dagegen vorgehen wird. So lange es Käufer gibt, die die Preise zu bezahlen bereit sind, wird es eben auch Abnehmer geben.
Einschränkungen von Vertriebswegen durch die Hersteller sind zwar nicht grundsätzlich verboten, dürfen in der Regel aber nur in begrenztem Maße erfolgen. Auch wenn es dazu immer mal wieder Verfahren gibt, in denen auch untergeordnete Gerichte für die Hersteller entschieden haben, so wurde dies vom EuGH bisher wiederholt nur bezüglich Luxusprodukten bestätigt. Mehrheitlich gilt zurzeit, dass das Erstkennzeichnungsrecht des Herstellers erschöpft ist, sobald die Produkte erstmals auf den entsprechenden Markt gebracht wurden, auf dem sie weiterverkauft werden. Lediglich wenn sie auf einen anderen Markt gebracht werden, wie etwa in der EU eingekauft, aber der Weiterverkauf in die USA oder die Schweiz erfolgt, könnte dagegen etwas unternommen werden. Aber es gibt bisher keine Anzeichen dafür, dass Disney das tut.
Das bedeutet aber nicht, dass einfach in unbegrenzter Menge Merchandise in den Disney Parks eingekauft und dann weiterverkauft oder gegen Aufwandsentschädigung Sammeleinkäufe getätigt werden können! Dabei ist einiges zu beachten.
Der gewerbliche Charakter von Sammeleinkäufen und Personal Shopping
Die Älteren unter uns erinnern sich vielleicht noch an die klassischen Sammelbestellungen in den großen Versandhäusern, die von den 50er bis in die 80er Jahren üblich waren, um gemeinsam Rabatte zu bekommen. Solange diese Rabatte 1:1 an alle Besteller weitergeben wurden und keinerlei Gewinnerzielungsabsicht bestand, galt dies als privater Kauf. Sobald aber der Sammelbesteller, der letztlich die Bestellung aufgab, vom Händler irgendwelche Belohnung erhielt, so klein diese auch waren, begab er sich in eine Grauzone und spätestens sobald der Sammelbesteller Provisionen erhielt, konnte ein gewerbliche Tätigkeit angenommen werden.
Ähnlich stellt sich die Situation auch beim Personal Shopping oder beim Sammeleinkauf im Disneyland Paris oder anderen Disney Parks dar. Es spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, gemeinsam einzukaufen und die Produkte zum Selbstkostenpreis weiterzugeben – von Seiten Disneys könnten allerdings die Regeln zur Nutzung von Rabatten dagegensprechen, siehe oben.
Sobald allerdings die Produkte nicht zum Selbstkostenpreis weitergegeben werden, sieht das anders aus. Sobald der erhaltene Rabatt als Aufwandsentschädigung einbehalten wird oder noch zusätzlich eine Servicepauschale berechnet wird, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Insbesondere dürfte dies der Fall sein, sobald jemand in Gruppen und Foren dafür wirbt, Sammeleinkäufe zu machen oder gar als Personal Shopper auftritt.
Sammeleinkäufe und Personal Shopping als Kleingewerbe
Die erzielten Gewinne (da reicht schon die sich aus den Rabatten ergebende Spanne) müssen in der eigenen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden und in der Regel muss zumindest ein Kleingewerbe angemeldet werden. Diese Notwendigkeit ist unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze, sobald eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (was schon beim Einbehalt der erhaltenen Rabatte anzunehmen ist) und die Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern auf Dauer betrieben wird, was bei den meisten Sammeleinkäufern anzunehmen ist.
Umsatzsteuerpflicht bei Sammeleinkäufen und Personal Shopping
Neben der Pflicht, die erzielten Gewinne aus Sammeleinkäufen und Personal Shopping über die Einkommenssteuer zu versteuern, kann auch noch eine Umsatzsteuerpflicht entstehen. Sobald man jährlich Produkte für mehr als 17.500 Euro weitergibt, was einige Sammeleinkäufer durchaus erreichen, werden diese Verkäufe umsatzsteuerpflichtig, d.h. beim Weiterverkauf muss der Sammeleinkäufer oder Personal Shopper 19% Mehrwertsteuer auf das in den Disney Parks gekaufte Merchandise aufschlagen und dem Käufer in Rechnung stellen. Diese 19% müssen dann an das Finanzamt abgeführt werden.
Umgekehrt darf der Sammeleinkäufer dann für seine Auslagen auch die Vorsteuer geltenden machen, also die Mehrwertsteuer, die er für zum Verkauf gehörende Einkäufe wie Verpackungsmaterial etc. bezahlen musste, vom Finanzamt zurückfordern. Für die in Frankreich erworbenen Produkte ist dies auch möglich, allerdings nicht im normalen Verfahren der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens, was aber einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet.
Folgt man all diesen Dingen nicht, begeht man Steuerbetrug und geht ein entsprechend hohes Risiko ein.
Fernabsatzgesetz für Personal Shopper und Sammeleinkäufer
Über diese Regelungen hinaus ist zu beachten, dass auch Kleinunternehmer, mehreren Urteilen zufolge, nicht von der Beachtung des Fernabsatzgesetzes entbunden sind. Bei jeglichem über Online-Medien abgewickelten Weiterverkauf, was nahezu alle Verkäufe im Bereich des Personal Shoppings oder über Gruppen und Foren angebahnte Sammeleinkäufe mit Gewinnerzielungsabsicht betreffen dürfte, hat der Verkäufer zudem das Fernabsatzrecht zu beachten, muss den entsprechenden Informationspflichten nachkommen, ein Widerrufsrecht einräumen etc.
Zollbestimmungen für Einkäufe in den Disney-Parks außerhalb Europas
Zu guter Letzt müssen, wenn man Merchandise aus den außereuropäischen Disney-Parks mitbringt, auch die zollrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Dies gilt schon beim privaten Mitbringen ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei dem die Freigrenzen nicht überschritten werden dürfen, ohne dies bei der Einfuhr am Flughafen anzumelden und die entsprechenden Beträge abzuführen und umso mehr bei jeglicher Einfuhr, bei der eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Anmerkung: Diese Betrachtungen zum Thema Personal Shopping und Sammeleinkäufen in Disney Parks geben nur die persönliche Meinung des Autors wieder und stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Du selbst als Personal Shopper oder Sammeleinkäufer aktiv werden möchtest, solltest Du Dich von einem Steuerberater beraten lassen.